Abrechnung der Hybrid-DRG aus erfahrener Hand
Neue Potenziale für Ihre Praxis
Alle Ärzte mit einer Genehmigung zum ambulanten Operieren nach § 135 Abs. 2 SGB V sind zur Abrechnung der Hybrid-DRG berechtigt. Profitieren Sie direkt von der Ambulantisierung und sichern Sie sich eine deutlich bessere Vergütung.
Der Hybrid-DRG-Katalog 2026 ist da
Der Katalog bringt entscheidende Neuerungen: Die Zahl der Fallpauschalen steigt von 22 auf 69. Ganz neu hinzugekommen sind die Bereiche Kardiologie sowie Angiologie/Gefäßchirurgie. Auch bestehende Leistungsbereiche wurden um zahlreiche OPS-Codes erweitert.
Ihr kompetenter Partner: PVS pria
Als berufsständische Organisation mit langjähriger Expertise in der Abrechnung von ambulanten und stationären Leistungen verstehen wir die Anforderungen unserer Kunden. Wir bieten Ihnen umfassende Dienstleistungen – persönlich, zuverlässig und von Ärzten für Ärzte.
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Neuerungen für 2026 im Überblick
- ab 2026 sind 69 Fallpauschalen abrechenbar (2025: 22 Fallpauschalen)
- der neue Katalog umfasst 904 OPS-Codes (2025: 575 OPS-Codes)
- Neuaufnahme der Bereiche Kardiologie und Angiologie/Gefäßchirurgie
- auch für bereits bestehende Leistungsbereiche sind zahlreiche OPS-Codes hinzugekommen
- die Sachkosten sind weiterhin in den Pauschalen enthalten und nicht separat abrechenbar, es werden auch keine Zusatzentgelte abgerechnet
- ab 2026 erfolgt eine stärkere Differenzierung nach Schweregraden, daher werden einige bestehende Hybrid-DRG weiter unterteilt
- Leistungen für Kinder und Menschen mit Behinderungen sind aus den Hybrid-DRG gestrichen
- teilweise werden auch Fälle mit einer stationären Verweildauer von zwei Belegungstagen berücksichtigt
- die Höhe der Pauschalen steht noch nicht abschließend fest


